An der Verhandlung selber wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern und ihnen damit das rechtliche Gehör gewährt. Eine bei dieser Gelegenheit von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte alternative Argumentationslinie machte eine wirksame Verteidigung für den Beschuldigten noch nicht unmöglich. So standen auch ihm die nämlichen Beweismittel vorgängig zur Verfügung und er hatte die Möglichkeit, sowohl zu den Beweismitteln, als auch zu den daraus abgeleiteten (neuen) Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu beziehen.