Bestritten ist lediglich, ob der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen hat bzw. inwiefern diese für ihn wahrnehmbar war. Zur genaueren Abklärung der örtlichen Gegebenheiten liess die Kammer im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens eine Fotodokumentation und einen massstabgetreuen Plan des fraglichen Streckenabschnitts erstellen, welche den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung in Kopie zugestellt wurden. An der Verhandlung selber wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern und ihnen damit das rechtliche Gehör gewährt.