Aus dem Strafbefehl vom 23. November 2015 (pag. 22 ff.) ergibt sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Der Beschuldigte wird darin nicht nur über den Sachverhalt, sondern auch über dessen strafrechtliche Würdigung informiert. Seine Ausführungen lassen auch nicht darauf schliessen, dass er über den ihm vorgeworfenen Vorwurf in Zweifel gewesen wäre. Der Sachverhalt blieb denn auch zu weiten Teilen unbestritten. Bestritten ist lediglich, ob der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen hat bzw. inwiefern diese für ihn wahrnehmbar war.