6. Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung oder zumindest eine «arge Strapazierung» des Anklagegrundsatzes. Er führt aus, es habe bereits im Rahmen des schriftlichen Verfahrens ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Mit dem Wechsel ins mündliche Verfahren sei der Staatsanwaltschaft nun eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund stossend, als die Staatsanwaltschaft bei dieser Gelegenheit neue Argumente ins Feld geführt habe.