5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0). Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot kommt vorliegend nicht zur Anwendung.