3. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien in reduziertem Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in richterlich festzusetzender Höhe für die Anwaltskosten der Verteidigung auszurichten.