2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3 Anträge in der Sache: 1. Es sei der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 11. September 2015, 17.43 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB der einfachen Verkehrsegelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 4a VRV schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei dafür mit einer Busse von CHF 40.00 zu bestrafen.