2.3 den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). Sie bestätigte diese Anträge im Rahmen der Replik vom 12. September 2016 (pag. 145 ff.) und modifizierte sie an der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2017 insofern, als sie unter Ziff. 2.1 die Anpassung der Tagessatzhöhe an die finanzielle Situation des Beschuldigten verlangte (pag. 202). Der Beschuldigte verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine Anträge in den schriftlichen Eingaben (pag. 204), wo er beantragte (pag. 125 ff. resp. pag. 150 ff.): 1. Es sei die Berufung abzuweisen.