3. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 29. Juli 2016 stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 116 ff.): A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der groben Verkehrsregelverletzung 2. zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen von Fr. 230.00, ausmachend total Fr. 12‘880.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 2.2 einer entsprechenden Busse (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 14 Tage festzusetzen.