145 ff.) duplizierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (pag. 150 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen Entscheid in Aussicht (pag. 156 ff.). Am 23. Februar 2017 wurde den Parteien ein Wechsel der Verfahrensleitung bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde die Verfügung vom 14. Juli 2016 in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung des mündlichen Verfahrens sowie weitere Beweismassnahmen angeordnet (pag. 158 f.).