100), mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dasselbe an (Verfügung vom 14. Juli 2016; pag. 113). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre schriftliche Berufungsbegründung am 29. Juli 2016 ein (pag. 116 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 29. August 2016 (pag. 125 ff.). Auf die Replik der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. September 2016 (pag. 145 ff.) duplizierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (pag.