2 Generalstaatsanwalt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangte, der Beschuldigte sei der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (pag. 95 f.). Nachdem sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 110), wie auch der Beschuldigte (pag. 111), neuerdings vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 100), mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dasselbe an (Verfügung vom 14. Juli 2016; pag.