Der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.09.2015 in Brünig, Brünigpassstrasse, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 2 km/h. und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 22 Abs. 1 SSV 4a Abs. 1+5 VRV 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.