Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 207 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 1. März 2016 (PEN 15 337) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 1. März 2016 er- kannt (pag. 58 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 11.09.2015 in Brünig, Brünigpassstrasse unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 140.00 und unter Ausscheidung von Verfahrens- kosten von CHF 1‘600.00 zu Lasten des Kantons Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘100.00. II. A.________ wird jedoch schuldig erklärt: Der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.09.2015 in Brünig, Brünigpassstrasse, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 2 km/h. und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 22 Abs. 1 SSV 4a Abs. 1+5 VRV 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. Zu den verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 200.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 100.00. Weiter wird verfügt: Die Übertretungsbusse und die Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss Ziffer I hiervor verrechnet. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, am 8. März 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 65). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 31. Mai 2016 (pag. 69 ff.). In der fristge- recht am 27. Juni 2016 eingereichten schriftlichen Berufungserklärung focht die 2 Generalstaatsanwalt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangte, der Beschuldigte sei der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (pag. 95 f.). Nachdem sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 110), wie auch der Be- schuldigte (pag. 111), neuerdings vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 100), mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden er- klärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dasselbe an (Verfügung vom 14. Juli 2016; pag. 113). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre schriftliche Berufungs- begründung am 29. Juli 2016 ein (pag. 116 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldig- ten datiert vom 29. August 2016 (pag. 125 ff.). Auf die Replik der Generalstaatsan- waltschaft vom 12. September 2016 (pag. 145 ff.) duplizierte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (pag. 150 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen Entscheid in Aussicht (pag. 156 ff.). Am 23. Februar 2017 wurde den Parteien ein Wechsel der Verfahrensleitung be- kanntgegeben. Gleichzeitig wurde die Verfügung vom 14. Juli 2016 in Wiedererwä- gung gezogen und die Durchführung des mündlichen Verfahrens sowie weitere Beweismassnahmen angeordnet (pag. 158 f.). 3. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 29. Juli 2016 stellte die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 116 ff.): A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der groben Verkehrsregelverletzung 2. zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen von Fr. 230.00, ausmachend total Fr. 12‘880.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 2.2 einer entsprechenden Busse (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen sei auf 14 Tage festzusetzen. 2.3 den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). Sie bestätigte diese Anträge im Rahmen der Replik vom 12. September 2016 (pag. 145 ff.) und modifizierte sie an der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2017 insofern, als sie unter Ziff. 2.1 die Anpassung der Tagessatzhöhe an die finanzielle Situation des Beschuldigten verlangte (pag. 202). Der Beschuldigte verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine Anträge in den schriftlichen Eingaben (pag. 204), wo er beantragte (pag. 125 ff. resp. pag. 150 ff.): 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3 Anträge in der Sache: 1. Es sei der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 11. September 2015, 17.43 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB der einfachen Verkehrsegelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 4a VRV schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei dafür mit einer Busse von CHF 40.00 zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien in reduziertem Umfang dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in richterlich festzusetzender Höhe für die An- waltskosten der Verteidigung auszurichten. 4. Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 (pag. 165) beauftragte die Verfahrensleitung die Kantonspolizei Bern mit der Erstellung einer Fotodokumentation und eines massstabgetreuen Plans des Strassenabschnitts Brünig, Brünigpassstrasse. Die entsprechende Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD; pag. 181 ff.) datiert vom 24. März 2017 und wurde den Parteien in Kopie zugestellt. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 23. März 2017; pag. 173 ff.), ein aktueller Strafre- gisterauszug (datierend vom 23. März 2017; pag. 177.) sowie ein aktueller AD- MAS-Auszug (datierend vom 8. März 2017) eingeholt. Die Parteien wurden je mit einer Kopie bedient. An der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2017 wurde dem Beschuldigten hin- sichtlich der neu erhobenen Beweise das rechtliche Gehör gewährt und er wurde erneut zur Sache befragt (pag. 198 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0). Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Ver- schlechterungsverbot kommt vorliegend nicht zur Anwendung. 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung oder zumindest eine «arge Strapa- zierung» des Anklagegrundsatzes. Er führt aus, es habe bereits im Rahmen des schriftlichen Verfahrens ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Mit dem Wechsel ins mündliche Verfahren sei der Staatsanwaltschaft nun eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund stossend, als die Staatsanwaltschaft bei dieser Gelegenheit neue Ar- gumente ins Feld geführt habe. 4 Mit Blick auf den Inhalt des Anklagegrundsatzes führt das Bundesgericht in ständi- ger Rechtsprechung aus (BGE 143 IV 63 E. 2.2): Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunkti- on aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidi- gung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. De- zember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Aus dem Strafbefehl vom 23. November 2015 (pag. 22 ff.) ergibt sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Der Beschuldigte wird darin nicht nur über den Sach- verhalt, sondern auch über dessen strafrechtliche Würdigung informiert. Seine Aus- führungen lassen auch nicht darauf schliessen, dass er über den ihm vorgeworfe- nen Vorwurf in Zweifel gewesen wäre. Der Sachverhalt blieb denn auch zu weiten Teilen unbestritten. Bestritten ist lediglich, ob der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen hat bzw. inwiefern diese für ihn wahr- nehmbar war. Zur genaueren Abklärung der örtlichen Gegebenheiten liess die Kammer im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens eine Fotodokumentation und einen massstabgetreuen Plan des fraglichen Streckenabschnitts erstellen, welche den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung in Kopie zugestellt wur- den. An der Verhandlung selber wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern und ihnen damit das rechtliche Gehör gewährt. Eine bei dieser Gelegenheit von der Generalstaatsanwaltschaft vorge- brachte alternative Argumentationslinie machte eine wirksame Verteidigung für den Beschuldigten noch nicht unmöglich. So standen auch ihm die nämlichen Beweis- mittel vorgängig zur Verfügung und er hatte die Möglichkeit, sowohl zu den Be- weismitteln, als auch zu den daraus abgeleiteten (neuen) Argumenten der Gene- ralstaatsanwaltschaft Stellung zu beziehen. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände und vor dem Hintergrund, dass die Begründung der Generalstaatsanwalt- schaft auf die Kammer nicht bindend wirkt, liegt in der zu beurteilenden Konstellati- on keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./1. der Entscheidbegründung; pag. 71 ff.) verwiesen. 8. Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 23. November 2015 Im Strafbefehl vom 23. November 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. September 2015 um 17.43 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse als Lenker eines Personenwagens die allgemeine oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h überschritten zu haben (pag. 22 f.). 9. Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen zum besagten Zeitpunkt mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit über die Brünigpassstrasse lenkte. Bestritten ist indessen, ob der Beschuldigte die für den Streckenabschnitt signalisierte Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen hat bzw. diese für ihn ersicht- lich war. 10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und die von ihm eingereichten Video- und Fotodoku- mentationen als nicht erstellt und sprach ihn von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung frei. Zusammengefasst erwog sie, es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Schild auf der linken Strassenseite aufgrund der vorangehenden Kurve und der in diesem Bereich gedeihenden Pflanzen nicht gesehen habe. Anhand des von ihm eingereichten Videos 1 «Brünig, 50er Beschränkung links nach Kurve durch Ge- büsch verdeckt» sei ersichtlich, dass das Schild auf der rechten Strassenseite gut erkennbar sei. Das Schild auf der linken Strassenseite sei dagegen nur sehr schwer zu erkennen, da es durch ein Gebüsch zumindest teilweise verdeckt werde. Erst zu einem sehr späten Zeitpunkt sei es für wenige Sekunden komplett zu er- kennen. Anhand der vom Beschuldigten eingereichten Bilder sei zudem erstellt, dass im Bereich vor dem Schild Rodungsarbeiten durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der Signaltafel auf der rechten Strassenseite habe der Beschuldigte ebenfalls glaubhaft dargelegt, dass er diese aufgrund eines vor ihm verkehrenden Wohnmobils nicht gesehen habe. Im Video 2 «Brünig hinter Wohnmobil herfah- rend» habe er die Situation nachgestellt, in der ein Personenwagen hinter einem Wohnmobil herfahre. Während dem gesamten Video sei ein grosser Teil der Um- gebung durch das Wohnmobil verdeckt. Zwar befinde sich die interessierende Si- gnalisation ausserhalb des Bildausschnittes, ein auf der rechten Seite aufgestelltes Schild könne indessen vergleichsweise beigezogen werden und sei für den Be- trachter nur «während einer Zeitspanne von wenigen Sekunden» sichtbar. 6 11. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, es sei durchaus möglich, dass der Be- schuldigte die Signalisation nicht gesehen habe. Es müsse ihm aber vorgeworfen werden, dass er sie bei pflichtgemässer Vorsicht hätte wahrnehmen können. Zunächst habe er mit dem gewählten Abstand zu dem vor ihm fahrenden Wohn- mobil selber zur Einschränkung seines Sichtfelds beigetragen. Aus der neu erstell- ten Fotodokumentation ergebe sich sodann, dass das Schild auf der rechten Stras- senseite – auch bei eingeschränktem Sichtfeld – erstmals bereits aus einer Entfer- nung von rund 50 Metern zu erkennen gewesen wäre. Spätestens beim Passieren des Wohnmobils hätte es vom Beschuldigten aber wahrgenommen werden müs- sen. Der Abstand zwischen dem Ende des Ausstellplatzes und der Signaltafel las- se sich anhand der Unterlagen auf rund 6 Meter abschätzen und reiche aus, um die Signalisation zu registrieren. Überdies münde an der besagten Stelle eine meh- rere Meter breite Zufahrt in die Strasse, aufgrund welcher der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit ohnehin in diese Richtung hätte lenken müssen. Mit Blick auf das Schild auf der linken Strassenseite ergebe sich aus den vom Beschuldigten einge- reichten Bildern, dass im Bereich der Signalisation gerodet worden sei. Die Vorin- stanz sei indessen davon ausgegangen, das Schild sei während wenigen Sekun- den komplett sichtbar gewesen. Wenige Sekunden würden ausreichen, um ein Schild wahrzunehmen. Der Beschuldigte lässt dagegen ausführen, es sei entsprechend der Würdigung der Vorinstanz zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in der konkreten Situati- on weder das Schild auf der rechten noch jenes auf der linken Strassenseite habe wahrnehmen können. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Streckenverlauf direkt auf die rechtsseitig in der Kurve aufgestellte Signalisation zulaufe und die Sicht darauf für einen hinter einem hoch beladenen Wohnmobil herfahrenden Per- sonenwagen – auch bei korrektem Abstand – sehr lange versperrt sei. Erst als er beschleunigt habe und am Wohnmobil vorbeigefahren sei, sei das Schild für einen sehr kurzen Moment in sein Sichtfeld gerückt. In diesem Zusammenhang gelte es aber zu beachten, dass zwischen dem Ende des Wohnmobils und der Signalisation nur eine Distanz von 8 Metern gelegen habe und er das Schild somit während un- gefähr 7 Metern hätte wahrnehmen können. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 80 km/h entspreche dies einem Zeitfenster von weniger als einer Sekunde und damit einer bloss theoretischen Möglichkeit. Richtig sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach er das linksseitig aufgestellte Schild mit der Geschwindigkeits- begrenzung 50 km/h wegen der davor gewachsenen Pflanzen und der vorgelager- ten Linkskurve nicht gesehen habe und auch nicht habe sehen können. 12. Beweismittel 12.1 Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Lenkerermittlung durch die Kantonspolizei Bern erklärte der Be- schuldigte mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 (pag. 6), er sei sich bewusst, die Strecke mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er habe kurz davor ein Wohnmobil mit 40 km/h überholt und die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht reali- 7 siert. Es tue ihm Leid und er bitte, Gnade vor Recht walten zu lassen. Er fahre be- reits seit vielen Jahren konsequent mit Tempomat. Am 27. November 2015 gelangte der Beschuldigte mit einer Eingabe an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (pag. 14 ff.), in welcher er ausführte, es stehe ausser Frage, dass er sein Fahrzeug am späten Nachmittag des 11. Sep- tembers 2015 mit hoher Geschwindigkeit gelenkt habe. Die besonderen Umstände vor Ort würden nach seinem Dafürhalten aber die Qualifikation als grobe Verkehrs- regelverletzung nicht rechtfertigen. Zur Illustration reichte er zahlreiche Auszüge aus Google-Maps sowie selber aufgenommene Bilder der Örtlichkeiten ein, die un- ter anderem mit den folgenden Kommentaren versehen sind: «Vor mir fährt mit ca. 40 km/h ein hochbeladenes, holländisches Wohnmobil und stellt den Blinker zum nach rechts ausstellen, möglicherweise um mir Platz zu machen…» (pag. 17). «Auf der Höhe der Baustellenmarkierung stellte das Wohnmobil den Blinker nach rechts und fuhr langsam auf den vor der 50er Tafel liegenden Ausstellplatz. Nachdem meine Fahrbahn wieder frei war, beschleunigte ich mein Fahrzeug wieder und fuhr mit gemessenen 82 km/h durch den 150 Meter weiter vorn platzierten Radar» (pag. 16). «Ich war im absolut festen Glauben, mich auf einer normalen Ausserortsstre- cke zu befinden, weil ich die entsprechenden Signalisationen, wegen des vor mir fahrenden, auf den Abstellplatz ausstellenden, hoch beladenen Wohnmobils nicht wahrgenommen habe. Die auf der linken Strassenseite angebrachte 50 km/h Tafel habe ich wegen der vorausgehenden Kurve, und vor allem wegen davor stehender Pflanzen nicht gesehen» (pag. 18). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. März 2016 (pag. 35 ff.) gab der Beschuldigte erneut an, er sei von einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h ausgegangen. Der Brünig habe bekanntlich zwei Spitzkehren und sei auch sonst kurvenreich. Er sei hinter einem Wohnmobil mit holländischem Kenn- zeichen hergefahren und habe sich gedacht, dass er überhole, wenn sich eine Möglichkeit biete. Auf der ganzen Strecke habe aber entweder Gegenverkehr ge- herrscht oder ein Überholmanöver sei aufgrund einer ausgezogenen Sicherheitsli- nie nicht möglich gewesen. Er habe sich bereits überlegt, wann wohl die Ferien der Holländer vorbei seien und habe sich ein Bisschen genervt. Vor der Bautafel habe es in Fahrtrichtung einen Ausstellplatz. Der Lenker des Wohnmobils habe geblinkt und sei nach rechts auf den Ausstellplatz gefahren, worauf er vom zweiten in den dritten Gang geschaltet und wieder «Schub» gegeben habe. An der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2017 führte der Beschuldigte weiter- gehend aus, er fahre pro Jahr vielleicht zwei bis drei Mal über den Brünig, insge- samt seien es sicherlich bereits 30 bis 40 Mal gewesen. Im Bereich eines auf 40 km/h begrenzten Tunnels sei er auf das holländische Wohnmobil aufgefahren. Es sei durchwegs mit 40 km/h oder weniger unterwegs gewesen. Dies könne er sagen, weil sein Tempomat erst ab 40 km/h funktioniere. Er habe sich gedacht, es sei entweder schwer beladen oder von der Strecke überfordert. Er habe sich ein wenig genervt und sich gefragt, wie lange die Holländer wohl noch Ferien hätten. Bei gebotener Möglichkeit hätte er das Wohnmobil überholt, was aufgrund der vor- handenen Sicherheitslinien nicht möglich gewesen sei. Im Bereich des Ausstell- platzes habe das Wohnmobil den Blinker gestellt und ausgestellt. Er habe sich ge- 8 dacht «gottlob, jetzt macht er Platz, jetzt kann ich gehen». Beim Ausstellen habe das Wohnmobil verlangsamt und sei es vielleicht noch 20 km/h gefahren. Am Schluss sei es gestanden. Ob es aber angehalten habe, könne er nicht sagen, da er nicht in den Rückspiegel geschaut habe. Er sei froh gewesen, wieder freie Fahrt zu haben, habe vom zweiten in den dritten Gang geschaltet und «Schub» gegeben. Darauf angesprochen, dass er das Wohnmobil vor dem Ende des Ausstellplatzes überholt habe und die Tafel somit ersichtlich gewesen wäre, führte der Beschuldig- te aus, dies werde wohl schon stimmen; er habe die Tafel aber nicht gesehen, sonst wäre er langsamer gefahren. Er habe sich darauf konzentriert geradeaus zu fahren und sei erleichtert gewesen, dass das Wohnmobil aus dem Weg gewesen sei. Als er die Strecke später erneut befahren habe, habe es ihn vielmehr erstaunt, wie er das Schild auf der linken Seite habe übersehen können. Als er aber realisiert habe, dass er es aufgrund der Überwucherung nicht habe wahrnehmen können, sei er sehr erleichtert gewesen. Er sei ein defensiver Automobilist und fahre stets mit Tempomat. Ausser einigen Parkbussen habe er sich noch nie etwas zu Schul- den kommen lassen. 12.2 Objektive Beweismittel 12.2.1 Bild- und Videodokumentation des Beschuldigten Als Beilage zum Schreiben vom 27. November 2015 reichte der Beschuldigte zu- handen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich eine Reihe von Bildern bzw. Google-Maps-Auszügen ein, um die örtlichen Gegebenheiten zu dokumentie- ren (pag. 15-20). Nebst einer Aufnahme aus der Vogelperspektive über den Stre- ckenverlauf (pag. 15) sind dies Illustrationen betreffend den Standort des Wohn- mobils und dessen Einfluss auf die Sichtbarkeit der Signaltafel auf der rechten Strassenseite (pag. 16-19) sowie ein Bild der linksseitig aufgestellten Signaltafel (pag. 20). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überreichte der Beschuldigte dem Vorsitzenden einen Memory-Stick mit einer Bild- und Videodokumentation (pag. 38 ff.). Die Bilder zeigen einerseits den Strassenverlauf und ein vor der rechtsseitigen Signaltafel stehendes Fahrzeug (pag. 41-45 und 52 f.). Andererseits wird die Vegetation im Bereich der Signaltafel auf der linken Strassenseite doku- mentiert (pag. 46-51). Dabei ist ersichtlich, dass einzelne Pflanzenteile gekappt bzw. abgebrochen wurden. Auf dem Video «Brünig, 50er Beschränkung links nach Kurve durch Gebüsch ver- deckt» ist zu sehen, wie die besagte Linkskurve befahren wird. Während die Si- gnaltafel auf der rechten Seite frühzeitig zu erkennen ist, wird das Schild auf der linken Strassenseite erst eingangs der Kurve ersichtlich und die Sicht darauf ist teilweise durch (beschneite) Vegetation verdeckt. Ausgangs der Kurve ist es indes- sen für einige Sekunden klar ersichtlich. Auf dem Video «Brünig hinter Wohnmobil herfahrend» stellt der Beschuldigte die Situation nach, in der ein Personenwagen hinter einem Wohnmobil herfährt. Da sich die Signaltafel auf der rechten Seite aus- serhalb des Bildausschnittes befindet, kann keine Aussage bezüglich deren Sicht- barkeit gemacht werden. Zu erwähnen ist indessen, dass das Schild auf der linken Strassenseite bereits eingangs der Kurve gut ersichtlich ist. 9 12.2.2 Dokumentation UTD Mit Blick auf die Berufungsverhandlung liess die Kammer ein Fotodossier mit da- zugehörigem Situationsplan im Massstab 1:100 durch den UTD der Kantonspolizei Bern erstellen (datierend vom 24. März 2017; pag. 181 ff.). Nebst einem Überblick vermittelt die Dokumentation folgende Eckwerte: - Der vom Wohnmobil genutzte Ausstellplatz misst ca. 23.50 auf 3 Meter, ist as- phaltiert und mit einer Führungslinie von der Fahrbahn abgetrennt (pag. 181 und 191). - Die Signalisation auf der rechten Strassenseite setzt sich zusammen aus ei- nem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1 der Signalisations- verordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) und der Wegweisungs- tafel «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (SVV 4.27). Sie ist 6 Meter nach dem Ende des Ausstellplatzes aufgestellt (pag. 181). - Auf der linken Strassenseite wird die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Rückseite der für die Gegenrichtung geltenden Signalisation «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (SSV 2.53.1) auf gleicher Höhe wieder- holt. - Am Ende des Ausstellplatzes befindet sich ein offener Zugang/Feldweg ins angrenzende Wiesland (pag. 181). - Die Distanz zwischen der Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und dem aufgestellten Radar lässt sich auf ca. 70 Meter abschätzen (pag. 7 i.V.m. pag. 192 und dem darauf abgebildeten Massstab). - In unmittelbarer Nähe zur Strasse sind 4 Gebäude auszumachen (pag. 185- 187). 13. Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch in den mündlichen Befragungen schildert der Beschuldigte übereinstimmend, wie er für eine gewisse Strecke mit ca. 40 km/h hinter einem hoch beladenen holländischen Wohnmobil hergefahren sei und er dieses aufgrund des Gegenverkehrs und der ausgezogenen Sicherheits- linien nicht habe überholen können. Im Bereich des Ausstellplatzes habe es den Blinker gestellt und sei langsam auf den Ausstellplatz gefahren. An der Berufungs- verhandlung ergänzte er, dass es zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch mit 20 km/h unterwegs gewesen und schliesslich ganz zum Stillstand gekommen sei. Diese Angaben bezüglich Geschwindigkeit und Fahrverhalten des Wohnmobils lassen sich anhand des Bildmaterials vom besagten Streckenabschnitt ohne weiteres nachvollziehen und werden vom Beschuldigten zudem mit originellen Details aus- geschmückt. So führte er beispielsweise aus, er erinnere sich an die Geschwindig- keit, weil er seinen Tempomat erst ab Tempo 40 einschalten könne. Diese Aussa- gen erscheinen der Kammer als glaubhaft und auf sie ist abzustellen. Ebenfalls bildlich und detailliert schilderte der Beschuldigte weiter, wie er sich über die lang- same Fahrt des Wohnmobils geärgert habe und er erleichtert gewesen sei, als die- ses die Fahrbahn endlich wieder freigegeben habe. Auch das nachträgliche Er- 10 staunen über das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung und die entspre- chend erst nachträgliche Realisierung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit wurden vom Beschuldigten glaubhaft dargelegt. Schliesslich liegen keine Indizien vor, die gegen die vom Beschuldigten behaupteten guten Sicht- und Wetterverhält- nisse sprechen würden (pag. 15). Nicht nachvollziehbar bzw. teilweise widersprüchlich sind für die Kammer indessen die vom Beschuldigten beschriebenen Umstände, welche die Wahrnehmung der Signalisation zum Tatzeitpunkt haben verunmöglichen sollen. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Sichtbarkeit der Signaltafel auf der lin- ken Strassenseite muss nach Ansicht der Kammer entsprechend den Angaben des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass seit dem Vor- fall im Bereich vor dem Schild Rodungsarbeiten durchgeführt wurden. Dies wird ei- nerseits durch die vom Beschuldigen eingereichten Bilder indiziert und drängt sich andererseits umso mehr auf, als der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestell- te Beweisantrag auf Einvernahme der zuständigen Gemeinde- oder Werkarbeiter abgewiesen wurde (pag. 37). Aus der Annahme von Rodungsarbeiten direkt auf ei- ne komplette Überwucherung des Schildes zu schliessen wäre indessen verfehlt. Auf dem Video «Brünig hinter Wohnmobil herfahrend» und dem Bild Nr. 3 der UTD- Dokumentation (pag. 184), ist die Signaltafel bereits vor Beginn des Ausstellplatzes und damit aus einer Entfernung von rund 30 Metern vollumfänglich sichtbar. Aus- gehend von einem üppigeren Pflanzenwuchs ist es plausibel, dass die Sicht auf das Schild aus dieser Perspektive zumindest teilweise eingeschränkt und damit er- schwert war. Anhand der Intensität der vom Beschuldigten dokumentierten Ro- dungsspuren und der bescheidenen Dichte der dort gedeihenden Pflanzen ist in- dessen davon auszugehen, dass das farblich stark im Kontrast zu den Pflanzen stehende Signal auch zum Tatzeitpunkt zumindest als solches erkennbar gewesen ist. Spätestens aus einer Distanz von 15-20 Metern wäre es aufgrund des verbes- serten Sichtwinkels auch bei einer wesentlich üppigeren Vegetation einwandfrei er- blickbar gewesen (pag. 185 i.V.m. pag. 192). Bezüglich der Sichtbarkeit der Signaltafel auf der rechten Strassenseite ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Signalisation nicht in einem Schild «Höchstge- schwindigkeit 50 generell» erschöpft, sondern zusätzlich mit einer Wegweisungsta- fel «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» ergänzt ist. Aufgrund der nicht restlos geklärten Grösse und Position des Wohnmobils ist trotz des berechtigten Einwands der Generalstaatsanwaltschaft, die fragliche Signalisa- tion sei auch bei sehr eingeschränktem Sichtfeld bereits aus 50 Metern ersichtlich, zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Sicht auf das in der Linkskurve aufgestellte Signal auf der vor der Kurve liegenden Gerade durch das Wohnmobil beeinträchtigt und das Signal für ihn nicht zu erkennen war. So läuft die Strasse direkt auf die Kurve und damit das Schild zu und es kann nach Ansicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicht auf das Schild durch ein in kurzem Abstand vor dem Beschuldigten zirkulierendes, schwer beladenes Wohn- mobil eingeschränkt war. 11 Sobald der Beschuldigte indessen angibt, er habe das unmittelbar am Ende des Ausstellplatzes positionierte Wohnmobil mit 50-80 km/h passiert, ohne dabei die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen, und darum das Schild nur während dem Bruchteil einer Sekunde wahrnehmen können, sind seine Ausführungen schwer nachvollziehbar und stehen überdies in Widerspruch zu den zugänglichen objekti- ven Beweismitteln. So führt der Beschuldigte selber aus, das ursprünglich mit 40 km/h fahrende Wohnmobil habe im Zuge des Ausstellmanövers sein Tempo weiter verlangsamt und sei mit ca. 20 km/h unterwegs gewesen, bevor es schliesslich ganz zum Still- stand gekommen sei. Mit einer Länge von 23.50 Metern und einer Breite von 3 Me- tern lässt sich der Ausstellplatz – insbesondere von einem schwer beladenen Wohnmobil – tatsächlich nur vorsichtig befahren. Da die Breite des Wohnmobils nahezu der Breite des Ausstellplatzes entspricht, musste das Ausstellmanöver rela- tiv weit fortgeschritten und das Tempo des Wohnmobils entsprechend tief sein, be- vor die Fahrbahn für den Beschuldigten frei war und dieser das Wohnmobil ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn passieren konnte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass es für den Fahrer des Wohnmobils keinen Anlass gab, bis zum Ende des Ausstellplatzes zu fahren. Vielmehr musste er darauf be- dacht sein, bereits vor dem Ende des Ausstellplatzes zum Stillstand zu kommen. Zum Wiedereinfügen in den Verkehr brauchte er einige Meter um zu beschleunigen und vom Ausstellplatz abzufahren. Auch als Parkplatz kam das Ende des Ausstell- platzes nicht in Frage, da an besagter Stelle ein Zufahrtsweg in die Strasse mün- det. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Wohnmobil die Fahr- bahn bereits vor der Mitte des Ausstellplatzes freigab. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte freie Sicht auf die Signalisation auf der rechten Strassenseite, wobei die Linkskurve deren Sichtbarkeit weiter begünstigte. Bei einem Tempo des Wohnmobils von 20 km/h und weniger konnte der Beschuldigte nicht schneller un- terwegs sein. Selbst wenn er nach dem Ausstellen des Wohnmobils eine Be- schleunigungsphase eingeleitet hat, hatte der Beschuldigte auf den knapp 20 Me- tern zwischen der Front des Wohnmobils und dem Standort der Signalisation bei einer aufmerksamen Fahrweise mehrere Sekunden Zeit, um die Signalisation wahrzunehmen (GIGER, OFK-SVG 32 N. 6). Die Kammer geht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er die fragliche Signalisation tatsächlich übersehen hat. Sie erachtet es ebenfalls als erstellt, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnehmen konnte, so- lange das Wohnmobil auf der vor der Kurve liegenden Geraden unmittelbar vor ihm verkehrte. Bereits eingangs der Linkskurve und damit im Bereich des Beginns des Ausstellplatzes hätte er das Schild auf der linken Strassenseite als Signalisation wahrnehmen können, wenn es auch partiell durch die zwischenzeitlich gerodeten Pflanzenteile verdeckt war. Spätestens ab der Mitte des Ausstellplatzes hatte das Wohnmobil die Fahrbahn verlassen und der Beschuldigte entsprechend freie Sicht auf die beidseitig aufgestellte Signalisation. Entsprechend hätte er diese während mehrerer Sekunden wahrnehmen können bzw. wahrnehmen müssen. 12 III. Rechtliche Würdigung 14. Allgemeines zu Art. 90 Abs. 2 SVG Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt dies eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei der fahrlässigen Begehung wird mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese ist dann zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner verkehrswidrigen Verhaltensweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, und so unbewusst fahrlässig handelt. In sol- chen Fällen setzt die Annahme von grober Fahrlässigkeit voraus, dass das Nicht- bedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit be- ruht (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 je mit Hinweisen). Bezüglich innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen führte das Bundesgericht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1): Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraus- setzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1; Urteile 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2 ff.; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.2). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Es schloss ein rücksichtsloses Verhal- ten etwa aus, weil der Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen hatte. Anders entschied es bei einer Ge- schwindigkeitsbeschränkung innerorts, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskon- zepts bildete (Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). 15. Objektiver Tatbestand Dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist, wird von der Vorinstanz zutref- fend festgestellt und vom Beschuldigten nicht bestritten (pag. 133). Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III./1. der Entscheidbegründung; pag. 77 f.). 13 16. Subjektiver Tatbestand 16.1 Erwägungen der Vorinstanz Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich in der konkreten Situation zwar pflichtwidrig unvorsichtig, nicht aber rücksichtslos verhalten. Er habe glaubhaft dargelegt, wie er weder die Signalisation auf der linken, noch jene auf der rechten Seite wahrgenommen habe. Der betroffe- ne Streckenabschnitt sei überdies gut ausgebaut, übersichtlich und vermittle so den Eindruck einer Ausserortsstrecke. Die Strasse sei sodann trocken und die Sicht- und Lichtverhältnisse seien gut gewesen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Signalisation übersehen und sich im Ausserortsbereich gewähnt habe; ihm könne kein bedenkenloses Verhalten ge- genüber fremden Rechtsgütern vorgeworfen werden und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht erfüllt. 16.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Signalisation sei für den Beschul- digten ersichtlich bzw. wahrnehmbar gewesen. Indem er sie übersehen habe, sei er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahren. Im Einzelnen habe er zunächst einen ungenügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Wohn- mobil gewählt und so selber zur Einschränkung seines Sichtfelds beigetragen. Auch beim Passieren des Wohnmobils habe er sein Fahrverhalten nicht den Anfor- derungen von Art. 35 Abs. 2 SVG angepasst. Der vom Beschuldigten in Abrede gestellte Innerortscharakter sei aufgrund der in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn stehenden Häuser gut erkennbar gewesen. Er habe sich aber genervt, weil er eine gefühlte Ewigkeit hinter dem Wohnmobil habe herfahren müssen und dieses nicht habe überholen können. Als sich schliesslich eine Möglichkeit geboten habe, sei er aus Erleichterung zu schnell an diesem vorbeigefahren und habe eine damit ver- bundene potentielle Gefährdung Dritter kurzzeitig nicht in Betracht gezogen und damit ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung an den Tag gelegt. Es würden damit keine besonderen Umstände vorliegen, welche die grobe Verkehrsregelverletzung in einem milderen Licht erscheinen lies- sen. Der Beschuldigte lässt ausführen, entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz sei es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten gewesen, die Signa- lisation wahrzunehmen. Weder sei der von ihm gewählte Abstand unzureichend gewesen, noch habe er die gebotene Sorgfalt vermissen lassen. Da das Wohnmo- bil bereits von der Fahrbahn abgefahren sei, als er – ohne dabei je seine Spur ver- lassen zu haben – an diesem vorbeigefahren sei, falle sein Manöver nicht unter Art. 35 Abs. 2 SVG. Weiter von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausge- hend, habe er sodann beschleunigt und sich dabei auf die Strasse konzentriert. Die veränderte Geschwindigkeitsbegrenzung sei für ihn auch nicht am Charakter der Strasse abzulesen gewesen. So verlaufe diese in unveränderter Breite geradeaus weiter, verfüge auf beiden Seiten über Randlinien, werde auf der rechten Seite von Leitplanken gesäumt und der Ausbaustandard entspreche dem vorangegangenen Ausserortsbereich. Für den Ausserortscharakter spreche auch die lockere Bebau- 14 ung. Es seien nur 4 Häuser auszumachen, von welchen 2 bewohnt seien. Diese seien sodann mehr als 10 Meter zurückversetzt. 16.3 Erwägungen der Kammer 16.3.1 Allgemeines Obwohl das Bundesgericht im Rahmen der zitierten Rechtsprechung (dazu oben) festhielt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h geschehe in der Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig, wies es gleichzeitig darauf hin, dass die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG restriktiv zu handhaben sei und nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden dürfe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravie- rende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Es wird darum zu prüfen sein, ob dem Beschuldigten unter den konkreten Umständen zum Tatzeitpunkt ein rück- sichtsloses Verhalten vorzuwerfen ist. Indem der Beschuldigte geltend macht, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen, macht er einen Irrtum nach Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) geltend. Gemäss dieser Bestimmung wird ein Täter, der in einer irrigen Vorstellung über den Sach- verhalt handelt, zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen, wird der Täter nach Abs. 2 wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Auch die fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung ist strafbar (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2011 vom 1. März 2012 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten Gebots- und Verbotssi- gnale schliesslich nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung rechtzei- tig erkannt werden können. Als Massstab gilt ein ortsfremder Lenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (MAEDER STEFAN, in: Basler Kommentar Strassenver- kehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 41 zu Art. 27 SVG; BGE 106 IV 138 E. 4). 16.3.2 Abstand Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zunächst ausführt, der Beschuldigte habe ei- nen zu geringen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Wohnmobil gewählt und so pflichtwidrig zur eingeschränkten Wahrnehmbarkeit der Signalisation beigetragen, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihr ist insofern beizupflichten, als mit einer Verringe- rung des Abstandes üblicherweise auch eine Einschränkung des Sichtfelds einher- geht und dieser grundsätzlich so zu wählen ist, dass eine regelkonforme Fahrweise möglich ist. Da der Streckenverlauf aber vorliegend direkt auf die Signalisation zuläuft, ist – entsprechend den Erwägungen in der Beweiswürdigung – zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser die Signalisation auch bei ei- nem korrekten Abstand erst zu einem sehr späten Zeitpunkt wahrnehmen konnte. Weitergehende Hinweise auf einen zu geringen Abstand bestehen sodann nicht. 15 16.3.3 Gebotene Sorgfalt beim Passieren des Wohnmobils Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenver- kehr nicht behindert wird. Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug einen sich in gleicher Richtung bewegenden, langsameren Verkehrsteilnehmer einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 104 IV 196 f. E. 2 mit Hin- weisen). Auch stehende Verkehrsteilnehmer können überholt werden. Vorausge- setzt ist diesfalls, dass sie weiterhin am Verkehr teilnehmen (Bsp. Halten an einem Rotlicht) und sich nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG wieder in den Verkehr eingliedern müssen (MAEDER, a.a.O., N 17 zu Art. 35 SVG; SCHAFFHAUSER RENÉ, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N 708; BGE 114 IV 144 E. 1). Soweit es sich hingegen um ein stehendes Fahrzeug handelt, welches nicht am Verkehr teilnimmt, stellt dies ein stationäres Hindernis dar, an dem vorbeigefahren wird (MAEDER, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 35 SVG; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 704; BGE 106 IV 283 E. 3). Gemäss dem Beweisergebnis hatte das Wohnmobil die Fahrbahn bereits vollstän- dig verlassen, als es vom Beschuldigten passiert wurde und hätte sich nach Art. 36 Abs. 4 SVG wieder in den Verkehr einfügen müssen, um seine Fahrt fortzusetzten. Entsprechend stellte es in der zu beurteilenden Situation keinen aktiven Verkehrs- teilnehmer dar, der nach Art. 35 Abs. 2 SVG überholt oder an dem im Sinne dieser Bestimmung vorbeigefahren wird. Damit ist indessen nicht gesagt, dass der Beschuldigte beim Passieren des Wohnmobils die Signalisation bei pflichtgemässer Vorsicht nicht hätte wahrnehmen können. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs ist nämlich erstellt, dass der Beschuldig- te, nachdem das Wohnmobil die Fahrbahn freigegeben hatte, innerhalb eines Stre- ckenabschnitts von ca. 90 Metern (halber Ausstellplatz und die Distanz von dessen Ende bis zum ca. 70 Meter nach dem Signal platzierten Radargerät) von ca. 20 km/h auf über 80 km/h beschleunigte. Ein entsprechendes Verhalten war unter den gegebenen Umständen nicht nur pflichtwidrig unvorsichtig, sondern erfüllt nach Ansicht der Kammer auch die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an die Rücksichtslosigkeit. Zunächst brachte der Beschuldigte selber vor, sein Sichtfeld sei durch das vor ihm zirkulierende Wohnmobil massiv eingeschränkt gewesen. Nach einem Wegfall die- ser Sichtfeldbeschränkung wäre es in erster Linie angezeigt gewesen, die Ver- kehrssituation mit ihren potentiellen Gefahren neu zu erfassen. Dies drängte sich vorliegend umso mehr auf, als am Strassenrand verschiedene Häuser auszuma- chen waren und unmittelbar am Ende des Ausstellplatzes ein Feldweg auf die Strasse mündete. Mit Rücksicht auf diese Umstände hätte der Beschuldigte beim Passieren des Wohnmobils ein gemässigtes Tempo anschlagen und eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen. Bei einem so gearteten, sorgfältigen Vorbeifahren hätte die rechtsseitig nach den Vorgaben von Art. 103 SSV aufge- stellte Signalisation ohne weiteres wahrgenommen werden können bzw. wahrge- nommen werden müssen. Auch die auf der Rückseite des Gegensignals ange- brachte Geschwindigkeitsbegrenzung wäre zumindest als Verkehrssignal wahr- nehmbar gewesen und hätte den Beschuldigten auf eine angepasste Höchstge- 16 schwindigkeit hingewiesen. Nach eigenen Angaben war der Beschuldigte aber ge- nervt, weil ihn das Wohnmobil von einer zügigeren Fahrweise abhielt bzw. fühlte er sich erleichtert, als dieses die Fahrbahn wieder freigab. Diese Gefühlsregungen und die bereits angesprochene Tempogestaltung indizieren, dass der Beschuldigte möglichst rasch auf die ihm zuletzt bekannte Höchstgeschwindigkeit (bzw. gar darüber hinaus) beschleunigen wollte. Indem er sich dabei ausschliesslich auf die Strasse konzentrierte, führte er zwar nicht vorsätzlich eine erhöhte Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer herbei, zog eine solche aber pflichtwidrig nicht in Be- tracht und legte so ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag. 16.3.4 Innerortscharakter Im Entscheid 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4 erwog das Bundesgericht, es sei fraglich, ob es so etwas wie typische Innerorts- bzw. Ausserortsstrecken über- haupt gebe. Bei sogenannt «atypischen Innerortsstrecken» müssten bei Ge- schwindigkeitsüberschreitungen von 25 bis 30 km/h immer die konkreten baulichen und sonstigen Verhältnisse im betroffenen Streckenabschnitt berücksichtigt wer- den. Nur so können Unterschiede in der Gefahrenlage zwischen Strecken inner- und ausserorts angemessen Rechnung getragen werden. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe zur Strasse 4 Häuser auszumachen sind. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist nicht ent- scheidend, ob diese bewohnt sind oder nicht, da dieser Umstand für einen Fahr- zeuglenker nicht ohne weiteres von aussen zu erkennen ist. Auch wenn der Be- schuldigte zutreffend von einer lockeren Bebauung spricht, die innerorts atypisch sein mag, stellt diese einen starken Kontrast zum vorangehenden Streckenverlauf dar, welcher durch unbebaute Wald- und Wiesenlandschaften gekennzeichnet ist (pag. 15). Mit vermehrt zu erwartenden Personen in unmittelbarer Nähe zur Fahr- bahn und sich wieder in den Verkehr eingliedernden Fahrzeugen sind nur zwei der Gefahren angesprochen, die eine Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit im besag- ten Streckenabschnitt besonders unerlässlich machten und vom Beschuldigten hät- ten wahrgenommen werden müssen. Am Gesagten vermag auch der im Vergleich zum vorangehenden Streckenab- schnitt gleichbleibende Ausbaustandard der Strasse nichts zu ändern. Denn die konsequente Anwendung des Strassengesetzes (SG; BSG 732.11) führt nicht zu flächendeckend identischen Inner- bzw. Ausserortstrecken, sondern strebt nach verhältnismässigen und wirtschaftlichen Lösungen, die den speziellen lokalen Si- tuationen gebührend Rechnung tragen (Standards Kantonsstrasse, Arbeitshilfe, re- vidierte Ausgabe 2017, S. 3). Anhand von verkehrs- oder sicherheitstechnischen Überlegungen kann es sich somit durchaus aufdrängen, grundsätzlich ausserorts- typische Strassenelemente auch innerorts zu berücksichtigen (vgl. dazu das Hand- buch «Planen und Bauen im öffentlichen Raum» der Stadt Bern, Ziff. 2./2.9; Formu- lar 2-914). Zu beachten ist vorliegend, dass die Strasse – obwohl sie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Häusern vorbeiführt – nicht durch ein Trottoir oder sonstige Bauten natürlich begrenzt ist. Es ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar, die 17 Fahrbahn mit einer Randlinie deutlich zu begrenzen und so die Verkehrsteilnehmer auf eine erhöhte Gefahrenlage hinzuweisen. Angesichts des unmittelbar an die Strasse grenzenden Abhangs ist auch das Sicherheitsbedürfnis für das Aufstellen von Leitplanken evident. 16.3.5 Weitere Begleitumstände Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte auf dem besagten Stras- senabschnitt gut auskannte und ihm eine reduzierte Geschwindigkeit im Passbe- reich auch aus früheren Fahrten hätte in Erinnerung bleiben können. So gab der Beschuldigte an, jährlich 2 bis 3 Mal über den Brünig zu fahren und diesen ge- samthaft sicherlich zwischen 30 und 40 Mal überquert zu haben. Soweit der Beschuldigte auf die guten Witterungs- und Strassenverhältnisse hin- weist, handelt es sich dabei nicht um besondere Umstände, welche eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in einem anderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E.1.2). Auf die Sichtbar- keit der Schilder wirken sie im vorliegenden Fall sogar eher begünstigend. 17. Fazit Für die Kammer sind nach dem Gesagten keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die objektiv schwere Verkehrsregelverletzung ausnahmsweise subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr hätte der Beschuldigte bei der nach den Umständen gebotenen, pflichtgemässen Sorgfalt sowohl die Signalisation auf der linken, wie auch jene auf der rechten Seite wahrnehmen können bzw. wahrnehmen müssen. Indem er nach dem Ausstellen des Wohnmobils einfach «Schub» gab und innerhalb einer kurzen Strecke von ca. 20 km/h auf über 80 km/h beschleunigte und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit übersah, legte er zumindest kurzzeitig ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechts- gütern an den Tag. Ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit wäre unter diesen Umständen ohne weiteres vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB). Damit ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, fahrlässig begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Straf- rahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäss den zum Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS) wird ein Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30-34 km/h mit 60 bzw. von 35-39 km/h mit 85 Strafeinheiten sanktioniert (Teil I./1./VIII./2.16 der VBRS-Richtlinien). 18 Da eine Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt und die Vor- aussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind (dazu unten) kommt mit Blick auf das Strafmass vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34, 40 und 40 StGB). 19. Anzahl Strafeinheiten Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) fällt vorliegend leicht verschuldens- und damit straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% überschritt; dies im bebauten Gebiet und bei regem Verkehrsaufkommen. Leicht verschuldens- und damit strafmindernd wirkt sich aus, dass die Strasse im fraglichen Bereich übersichtlich und gerade ist. Mit Blick auf die Verwerflichkeit des Handelns ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er – offensichtlich enerviert durch das langsam zirkulierende Wohnmobil – bei der erstbesten Gelegenheit leichtfertig beschleunigte, ohne sich um die Folgen dieses Verhaltens zu kümmern. Gleichzeitig ist hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten zu beachten, dass der Beschuldigte weder in Eile war, noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schaffen wollte und damit fahrlässig handelte. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheinen nach dem Gesagten 60 Stra- feinheiten als angemessen. Der Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilistischen Leumund, was allerdings erwartet werden darf. Er weist auch sonst keine Vorstrafen auf und seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Damit bleibt es bei 60 Strafeinheiten. 20. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse Aufgrund des guten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten erscheint ei- ne unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht notwendig. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 4 StGB kann höchstens ein Fünftel der angemessenen Strafe als Verbindungsbusse unbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die VBRS-Richtlinien empfehlen, insbesondere im Bereich der Schnittstellenpro- blematik, eine bedingte Strafe mit einer Busse zu verbinden, so dass der unbedingt zu leistende Teil mindestens die Höhe der Übertretungssanktion erreicht (Allge- meine Vorbemerkungen zu Teil I, Ziff. 3). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h innerorts wird in der Regel mit einer Busse von mindestens CHF 600.00 sanktioniert (Teil I./1./VIII./2.16 der VBRS-Richtlinien). 19 Im vorliegenden Fall gilt es indessen nicht nur die Schnittstellenproblematik zu be- achten, sondern auch die Denkzettelfunktion der Verbindungsbusse zu berücksich- tigten. Vor dem Hintergrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Be- schuldigten (dazu unten) erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe des gemäss Bundesgerichts zulässigen Maximums von 1/5 der verschuldensangemes- senen Strafeinheiten angemessen und auch erforderlich. Die schuldangemessenen 60 Strafeinheiten werden daher im Verhältnis 4 zu 1 in eine Strafe von 48 Tagessätzen Geldstrafe und 12 Strafeinheiten Verbindungsbus- se aufgeteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbin- dungsbusse wird entsprechend auf 12 Tage festgesetzt. 21. Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an, er sei Rentner und beziehe neben einer AHV- Rente von CHF 2‘360.00 auch eine monatliche Leibrente von CHF 7‘560.00. Den Steuerwert seiner Liegenschaft schätze er auf CHF 940‘000.00 (pag. 4). Dem Leumundbericht vom 23. März 2017 lässt sich sodann für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils ein steuerlich relevantes Vermögen von CHF 5.2 bis 5.6 Mio. entnehmen (pag. 175). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, er verfüge über ein Haus, welches in den Unterlagen mit in etwa CHF 3 Mio. bewertet sei. Daneben verfüge er über ca. CHF 1.5 Mio. flüssige Mittel, welche in der Form von 2 alten Jaguar teilweise aus Sachmittel bestünden (pag. 198 Z. 26 f. i.V.m. pag. 201 Z. 3). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tagessatzhöhe bilden die vom Beschuldig- ten bezogenen Renten. Nach einem Abzug von 30% lässt sich daraus ein Tages- satz von gerundet CHF 230.00 errechnen (pag. 10). Neben den regelmässigen monatlichen Einkünften ist im vorliegenden Fall zusätz- lich das Vermögen des Beschuldigten als erhöhender Faktor zu berücksichtigen. So übersteigt es die jährlichen Nettoeinkünfte deutlich und steigert so die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (DOLGE ANNETTE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 65 zu Art. 34 StGB). Soll die (be- dingte) Geldstrafe ihre spezialpräventive Wirkung entfalten, muss der dem Be- schuldigten im Falle der Nichtgewährung drohende Vollzug der Strafe spürbar sein (DOLGE, a.a.O., N 63 zu Art. 34 StGB). Angesichts der sich aus den Aussagen des Beschuldigten und den zugänglichen Steuerunterlagen ergebenden Vermögenssituation erscheint der Kammer ein Zu- schlag von CHF 50.00 pro Tagessatz als angemessen. 20 22. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend CHF 13‘440.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00 (entsprechend 12 Strafeinheiten) zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 23. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Abweichung vom Urteil der Vorinstanz wird der Beschuldige oberinstanzlich nicht mehr frei-, sondern schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe verur- teilt. Demnach hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00 zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag vollumfänglich durch, so dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Beschuldigten zu tragen sind. Sie werden im Rahmen von Art. 24 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskos- ten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt. 24. Entschädigung Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen als PW-Lenker am 11. Septem- ber 2015 auf der Brünigpassstrasse in Brünig, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h und in Anwendung der Artikel 13 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1 bis 3 StGB 22 Abs. 1 SSV 4a Abs. 1 und 2 VRV 27 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend CHF 13‘440.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘800.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrative Verkehrs- sicherheit, nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist (nur Dispositiv) 22 Bern, 19. Mai 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. August 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23