A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘385.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘579.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). VI.