A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8‘893.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: