3. zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 800.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. IV. 1. Soweit A.________ vor erster Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: