und in Anwendung der Artikel 25, 40, 42, 44, 47, 146 Abs. 1 StGB Art. 422 und 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 64 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘419.95, ausmachend CHF 13‘935.95. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘484.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen;