XVIII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 59 Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als I. A.________ schuldig erklärt wurde: