mit CHF 6‘385.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘385.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen 58 Honorar, ausmachend CHF 1‘579.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).