macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 32,5 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 19 525). Soweit A.________ (im Umfang von 10 %) vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, auf CHF 709.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 6‘385.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.