46. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ macht im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 183 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 18 396). Soweit A.________ (im Umfang von 10 %) vor erster Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, auf CHF 4‘155.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit A.________ vor erster Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 37‘399.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.