Rechtsanwalt D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren pauschal und gestützt auf Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) einen Aufwand in der Höhe von CHF 24‘300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Rechtsanwalt D.________ wurde durch das Gericht aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Das Honorar wird anschliessend mit separatem Beschluss bestimmt.