45. Entschädigung Der Beschuldigte 2 hat im Umfang von 20 % als obsiegend zu gelten und ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt D.________ macht im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 18 422). Dem Beschuldigten 2 ist entsprechend eine Entschädigung von CHF 11‘283.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Rechtsanwalt D.__