Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘484.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte 1 hat 90 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘700.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die auf den Beschuldigten 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 17‘419.95. Der Beschuldigte 2 hat entsprechend seinem Obsiegen 80 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13‘935.95, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘484.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.