Sein Obsiegen ist im Verhältnis zu den erfolgten Schuldsprüchen auf 20 % zu beziffern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4‘000.00 bestimmt und zu ¾, ausmachend CHF 3‘000.00, dem Beschuldigten 1, und zu ¼, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschuldigten 2 angelastet. Die auf den Beschuldigten 1 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 34‘840.05. Der Beschuldigte hat entsprechend seinem Obsiegen 90 % dieser Verfahrenskosten, ausmachend CHF 31‘356.05 zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘484.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.