44. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte 1 sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren als teilweise obsiegend zu gelten. Sein Obsiegen ist auf 10 % zu bestimmen. Auch der Beschuldigte 2 hat sowohl im erst- als auch oberinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt. Sein Obsiegen ist im Verhältnis zu den erfolgten Schuldsprüchen auf 20 % zu beziffern.