Aufgrund der Tatsache, dass die Delikte vorliegend bereits rund 10 Jahre zurückliegen, erscheint der Kammer insgesamt unter Berücksichtigung von Art. 47 StGB sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als verschuldensangemessen. 43.7 Fazit Strafzumessung Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 ist zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und es ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Zudem gilt auch bezüglich dem Beschuldigten 2 das Verschlechterungsverbot.