56 gründung). Die Kammer hat dem nichts beizufügen. Neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch zusätzlich auch der Ablauf der erheblichen Zeitspanne seit der Tat im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/AFFOLTER-EJSTEIN, a.a.O., N 25 zu Art. 47 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass die Delikte vorliegend bereits rund 10 Jahre zurückliegen, erscheint der Kammer insgesamt unter Berücksichtigung von Art.