Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 ausführlich dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 18 618 f., S. 161 f. der Entscheidbegründung). Es sind keine weiteren Informationen über die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 bekannt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus, es liegen auch keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 43.5 Täterkomponenten – Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf.