43.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich. Beachtlich ist jedoch, dass er keine Kenntnis der falschen Angaben des Beschuldigten 1 über den tatsächlichen Wert der Maschinen hatte und die Leasinggesellschaften lediglich über die Unabhängigkeit der Lieferantin täuschen wollte. Seine Beweggründe sind zum einen darin zu sehen, dass er für seine Firma eine Umsatzsteigerung erzielen wollte. Anderseits wollte er auch den Beschuldigten 1 unterstützen und diesen als langjährigen Kunden zufriedenstellen.