Auch die Anzahl der geschädigten Leasinggesellschaften und die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums delinquiert hatte, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Dass es sich bei den Opfern um geschäftserfahrene Leasinggesellschaften und nicht um Privatpersonen gehandelt hat, wirkt sich auf das Verschulden des Beschuldigten 2 hingegen leicht günstig aus. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente ist von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. 43.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich.