Er hat den Beschuldigten 1 bei seinen Handlungen unterstützt, weswegen von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten 2 wiegt jedoch im Rahmen der Gehilfenschaft relativ schwer. So hat sein Tatbeitrag die strafbaren Handlungen des Beschuldigten 1 erheblich gefördert. Auch die Anzahl der geschädigten Leasinggesellschaften und die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums delinquiert hatte, wirkt sich verschuldenserhöhend aus.