Die Verletzung des geschützten Rechtsguts und das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegen vorliegend gerade noch leicht. Der Deliktsbetrag lässt sich nicht bestimmen, da ein Gefährdungsschaden vorliegt, es jedoch wie erwähnt nicht angezeigt ist, die Forderungen der Leasinggesellschaften als derart gefährdet zu betrachten, dass von einer vollständigen Entwertung im Umfang der gesamten Forderung auszugehen wäre. Der Beschuldigte 2 hat im Auftrag des Beschuldigten 1 Of-