Auch bei der Strafzumessung des Beschuldigten 2 rechtfertigt es sich aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs, die Delikte zu einer Tatgruppe zusammenzufassen und gesamthaft zu beurteilen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe als einzige Sanktionsart die Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). 43.2 Objektive Tatkomponenten Die Verletzung des geschützten Rechtsguts und das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegen vorliegend gerade noch leicht.