43. Strafzumessung Beschuldigter 2 43.1 Strafrahmen Der Beschuldigte 2 wurde des Betrugs in insgesamt 6 Fällen schuldig erklärt. Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wer lediglich zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Auch bei der Strafzumessung des Beschuldigten 2 rechtfertigt es sich aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs, die Delikte zu einer Tatgruppe zusammenzufassen und gesamthaft zu beurteilen.