_ ein neues Leben aufgebaut. Dem Verschulden des Beschuldigten 1 sowie der spezialpräventiven Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe wird daher genüge getan, wenn die zu vollziehende Strafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt wird (Art. 43 Abs. 3 StGB). Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt; die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.