42.11 Teilbedingter Vollzug und Probezeit, Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als verschuldensangemessen. Von Gesetzes wegen und aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigten 1 der teilbedingte Vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, vollumfänglich geständig und hat sich in AO.________ ein neues Leben aufgebaut.