Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, N 25 zu Art. 47 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegend hinsichtlich der Strafzumessung schwerer ins Gewicht fallenden Delikte bereits knapp 10 Jahre zurückliegen und einige Delikte gar im Jahr 2005, also vor gut 12 Jahren begangen wurden, erscheint der Kammer insgesamt unter Berücksichtigung von Art. 47 StGB sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Abzug von 4 Monaten als angezeigt. 42.11 Teilbedingter Vollzug und Probezeit, Fazit Strafzumessung