54 gründung). Die Kammer hat dem nichts beizufügen. Neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch zusätzlich auch der Ablauf der erheblichen Zeitspanne seit der Tat im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, N 25 zu Art.