Weiter ist positiv zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 trotz seines Wohnsitzes in AO.________ und der angespannten finanziellen Verhältnisse persönlich an die erstinstanzliche Hauptverhandlung gereist ist. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist – wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat – deutlich strafmindernd zu berücksichtigen und es ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten von einer Strafe von insgesamt 34 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 42.10 Verletzung Beschleunigungsgebot und Ablauf einer erheblichen Zeitspanne