und kommt für deren Lebensunterhalt auf (pag. 19 433). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 42.9 Täterkomponenten – Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Deutlich strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 im Strafverfahren stets kooperiert und auch Auskunft über solche Delikte erteilt hat, welche ohne sein Zutun den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Kenntnis gelangt wären. Weiter ist positiv zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 trotz seines Wohnsitzes in AO.