Tatkomponenten Beschuldigter 1 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Strafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. 42.8 Täterkomponenten – Vorleben und persönliche Verhältnisse Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 613 f., S. 156 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 1 lebt nach wie vor zusammen mit seiner Familie in AO.________ und kommt für deren Lebensunterhalt auf (pag.