Der Beschuldigte 1 handelte zwar vorsätzlich, hingegen sind seine Handlungen als Verzweiflungstat zu werten. Hätte sich die Firmengruppe nicht in einer derart schlechten finanziellen Situation befunden, wäre er nicht auf den Betrug hereingefallen. Der Beschuldigte 1 wollte den Konkurs um jeden Preis verhindern und handelte in der Hoffnung, auf diese Art und Weise an liquide Mittel zu gelangen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher verschuldensmindernd aus.