Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, asperiert von 4 Monaten als verschuldensangemessen. 42.5 Asperation Misswirtschaft Der Strafrahmen der Misswirtschaft beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 165 Abs. 1 StGB). Auch hier sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden als leicht. Der Beschuldigte 1 hat auf der Suche nach neuen Investoren in BA.