Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszugehen. Der Beschuldigte 1 handelte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich und tatbestandsmässig. Wiederum wirken sich jedoch die Beweggründe – der Beschuldigte 1 wollte die Firmengruppe retten und ihr Liquidität verschaffen und sich nicht primär selbst bereichern – im Umfang von einem Monat verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, asperiert von 4 Monaten als verschuldensangemessen.