Insgesamt veruntreute der Beschuldigte 1 drei Fahrzeuge im Wert von CHF 56‘000.00, indem er die von ihm geleasten Fahrzeuge weiterveräusserte, obwohl sich diese nicht in seinem Eigentum befanden. Der Beschuldigte 1 hat insgesamt eine doch eher geringe Summe veruntreut. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist neutral zu werten, da sie nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausgeht. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 in einem Fall keine grosse kriminelle Energie gezeigt hatte und die Tat