Auch die durch den Beschuldigten in drei Fällen begangenen Veruntreuungen sind aufgrund ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs gesamthaft zu beurteilen. Die Strafdrohung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt vorliegend noch leicht. Insgesamt veruntreute der Beschuldigte 1 drei Fahrzeuge im Wert von CHF 56‘000.00, indem er die von ihm geleasten Fahrzeuge weiterveräusserte, obwohl sich diese nicht in seinem Eigentum befanden.