Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich, jedoch nicht mit egoistischen Beweggründen. Zwar bezog der Beschuldigte 1 auch sein Einkommen aus den Firmen der A.________-Gruppe, welche er im Umfang seiner deliktischen Tätigkeit bereicherte. Die persönliche Bereicherung seiner Person stand jedoch nicht im Vordergrund seines Handelns. Der Beschuldigte 1 wollte als Verantwortlicher des Familienbetriebs die Firmengruppe retten. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hing zudem nicht nur sein Einkommen, sondern auch dasjenige von weiteren Mitarbeitern vom Bestehen der Firmengruppe ab.