Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte 1 zum Nachteil von insgesamt sieben Leasinggesellschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums von rund neun Monaten delinquiert hat, und die Leasinggesellschaften doch erhebliche Investitionen getätigt haben. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist von einem mittelschweren Verschulden und damit von einer Einsatzstrafe von 40 Monaten auszugehen. 42.3 Strafzumessung Betrug – subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich, jedoch nicht mit egoistischen Beweggründen.